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III 2018 170

Planungs- und Baurecht (Baubewilligung; Beschwerdelegitimation; aufsichtsrechtliche Aufhebung eines Vorentscheides)

Sz Verwaltungsgericht · 2019-01-21 · Deutsch SZ
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Planungs- und Baurecht (Baubewilligung; Beschwerdelegitimation; aufsichtsrechtliche Aufhebung eines Vorentscheides) | Planungs- und Baurecht

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

III 2018 170Entscheid vom 21. Januar 2019Besetzunglic.iur. Achilles Humbel, PräsidentRuth Mikšovic-Waldis, RichterinMonica Huber-Landolt, Richterinlic.iur. Anna Maria Rüesch, GerichtsschreiberinParteienA.________,B.________,handelnd durch die PräsidentinA.________,Beschwerdeführer,gegenGemeinderat Freienbach,Unterdorfstrasse 9, Postfach 140, 8808 Pfäffikon,vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. C.________,Regierungsrat des Kantons Schwyz,Bahnhofstrasse 9,Postfach 1260, 6431 Schwyz,Vorinstanzen,D.________,Beschwerdegegnerin,vertreten durch Rechtsanwalt Dr.iur. E.________,F.________,Beigeladene,GegenstandPlanungs- und Baurecht (Baubewilligung; Beschwerdelegitimation; aufsichtsrechtliche Aufhebung eines Vorentscheides)Sachverhalt:A.Mit zwei je vom 7. Dezember 2017 (Eingang am 7.12.2017 bzw. 11.12.2017) datierenden Schreiben ersuchte die D.________ AG den Gemeinderat Freienbach um einen Vorentscheid mit Drittwirkung für die Überschreitung von Gebäude- und Firsthöhen auf der Parzelle KTN G.________ (2'707 m2, im Eigentum der F.________; in der Industriezone I2 gelegen), an der ________ in 8808 Pfäffikon. Dieses Gesuch wurde im Amtsblatt Nr. 50 vom 15. Dezember 2017 publiziert und öffentlich aufgelegt. Am 29. Dezember 2017 (Eingang am 3.1.2018) erhob neben Dritten A.________ im eigenen sowie im Namen des B.________ (als dessen Präsidentin) Einsprache gegen das Gesuch um einen Vorentscheid mit dem Antrag auf Ablehnung desselben unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gesuchsteller.B.Mit Beschluss (GRB) Nr. 102 vom 28. März 2018 beschloss der Gemeinderat was folgt:1.Auf die Einsprache von A.________ wird infolge fehlender Legitimation nicht eingetreten. Soweit darauf einzutreten wäre, wäre sie abzuweisen.2.Auf die Einsprache des B.________ wird infolge fehlender Legitimation nicht eingetreten. Soweit darauf einzutreten wäre, wäre sie abzuweisen.(3.Nichteintreten auf die Dritteinsprache).4.Das Gesuch um Vorentscheid mit Drittwirkung gemäss

III 2018 170

Entscheid vom 21. Januar 2019

Besetzung

lic.iur. Achilles Humbel, Präsident

Ruth Mikšovic-Waldis, RichterinMonica Huber-Landolt, Richterin

lic.iur. Anna Maria Rüesch, Gerichtsschreiberin

Parteien

A.________,B.________,handelnd durch die PräsidentinA.________,Beschwerdeführer,

A.________,

B.________,handelnd durch die PräsidentinA.________,

gegen

Gemeinderat Freienbach,Unterdorfstrasse 9, Postfach 140, 8808 Pfäffikon,vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. C.________,Regierungsrat des Kantons Schwyz,Bahnhofstrasse 9,Postfach 1260, 6431 Schwyz,Vorinstanzen,D.________,Beschwerdegegnerin,vertreten durch Rechtsanwalt Dr.iur. E.________,F.________,Beigeladene,

Gemeinderat Freienbach,Unterdorfstrasse 9, Postfach 140, 8808 Pfäffikon,vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. C.________,

Regierungsrat des Kantons Schwyz,Bahnhofstrasse 9,Postfach 1260, 6431 Schwyz,

D.________,Beschwerdegegnerin,vertreten durch Rechtsanwalt Dr.iur. E.________,

F.________,Beigeladene,

Gegenstand

Planungs- und Baurecht (Baubewilligung; Beschwerdelegitimation; aufsichtsrechtliche Aufhebung eines Vorentscheides)